Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
Queers and Friends e. V.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen des Vereins „Queers and Friends e. V.“ (nachfolgend „Verein“), unabhängig davon, ob Teilnehmende eine Mitgliedschaft im Verein haben oder nicht.

(2) Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennen die Teilnehmenden diese Bedingungen als verbindlich an.

§ 2 Rolle des Vereins / Art der Veranstaltungen

(1) Der Verein organisiert Veranstaltungen zur Förderung seiner gemeinnützigen Satzungszwecke, insbesondere Netzwerk-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen.

(2) Der Verein organisiert und koordiniert die Veranstaltungen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke. Er tritt hierbei nicht als gewerblicher Reiseveranstalter oder Anbieter einzelner Leistungen (z. B. Beförderung, Beherbergung, Verpflegung, Führungen) auf. Der Verein schuldet keinen Gesamterfolg einer Reise oder Veranstaltung und erbringt keine touristischen Gesamtleistungen.

(3) Der Verein stellt vielmehr eine organisatorische Plattform für gemeinschaftliche Aktivitäten zur Verfügung. Der Umfang der Leistungen des Vereins beschränkt sich – sofern nicht ausdrücklich abweichend angegeben – auf die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen. Eine darüber hinausgehende Leistungserbringung schuldet der Verein nicht.

(4) Soweit Leistungen durch Dritte erbracht werden (insbesondere Gastronomie, Transport, Eintritt, Führungen, Nutzung von Sportanlagen oder Ausrüstung), kommen entsprechende Verträge ausschließlich zwischen den Teilnehmenden und dem jeweiligen leistungserbringenden Dritten zustande. Teilnehmende wählen und nutzen Leistungen Dritter eigenverantwortlich.

(5) Der Verein übernimmt insoweit keine Haftung für die Leistungserbringung durch Dritte. Eine Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger fehlerhafter Auswahl bleibt unberührt.

(6) Auch bei organisatorischer Unterstützung (z. B. Sammelanmeldungen oder Gruppentickets) handelt der Verein ausschließlich als Abwicklungsstelle im Interesse der Teilnehmenden.

(7) Der Verein übernimmt keine umfassende Aufsicht über die Teilnehmenden. Die Veranstaltungen stellen keine betreuten oder geführten Angebote im Sinne einer individuellen Anleitung dar. Sicherheitsbezogene Hinweise oder organisatorische Koordination begründen keine individuelle Betreuungs- oder Garantenstellung.

§ 3 Teilnahmecharakter / Eigenverantwortung

(1) Die Veranstaltungen sind nicht auf individuelle Betreuung, Anleitung oder Überwachung ausgelegt, sofern dies nicht ausdrücklich anders angegeben ist.

(2) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung.

(3) Jede teilnehmende Person ist insbesondere verpflichtet:

  • ihre gesundheitliche und körperliche Eignung selbst zu beurteilen,
  • die Anforderungen der Veranstaltung realistisch einzuschätzen,
  • geeignete Kleidung und Ausrüstung zu verwenden,
  • sich den tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Wetter, Gelände, örtliche Bedingungen) anzupassen.

(4) Der Verein schuldet keinen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Erlebnis.

(5) Den berechtigten Anweisungen der vom Verein eingesetzten Organisatoren ist Folge zu leisten, soweit dies zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist. Soweit dem Verein durch den jeweiligen Betreiber entsprechende Befugnisse eingeräumt wurden, üben der Verein bzw. dessen beauftragte Organisatoren im Rahmen der Veranstaltung das Hausrecht aus.

(6) Die Eigenverantwortung der Teilnehmenden umfasst insbesondere die Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten sowie die Beachtung von Sicherheits- und Verhaltenshinweisen vor Ort.

§ 4 Verhalten und Konsum von berauschenden Mitteln

(1) Teilnehmende haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch andere gefährden.

(2) Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln,  erfolgt eigenverantwortlich. Teilnehmende haben sich diesbezüglich an die gesetzlichen Regeln zu halten.

(3) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, im Interesse der Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

  • Verwarnungen auszusprechen
  • Teilnehmende von der Veranstaltung auszuschließen
  • den weiteren Verbleib zu untersagen

(4) Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn eine Person:

  • sich ordnungswidrig oder strafbar verhält,
  • erkennbar nicht mehr in der Lage ist, sicher teilzunehmen,
  • andere gefährdet.

(5) Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.

Der Verein bzw durch den Verein eingesetzte Organisatoren können Personen auch bereits im Vorfeld von der Teilnahme ausschließen, insbesondere zum Schutz anderer Teilnehmenden, zur Wahrung des Vereinszwecks, zur Vermeidung von Störungen oder zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen.

§ 5 Minderjährige

(1) Die Teilnahme minderjähriger Personen ist nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung zulässig.

(2) Sofern in der Veranstaltungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, haben minderjährige Teilnehmende während der Veranstaltung eine erziehungsberechtigte oder entsprechend bevollmächtigte Begleitperson zu stellen. Die Begleitperson bleibt während der gesamten Veranstaltung verantwortlich.

(3) Der Verein bzw. die vom Verein eingesetzten Organisatoren übernehmen keine Aufsichtspflichten im Sinne des Jugendschutzrechts.

(4) Der Verein kann die Teilnahme ablehnen oder den Ausschluss von der Veranstaltung erklären, wenn Zweifel an der erforderlichen Zustimmung oder Begleitung bestehen.

§ 6 Änderungen und Absage von Veranstaltungen

(1) Der Verein ist berechtigt, Veranstaltungen aus sachlichem Grund zu ändern oder abzusagen, insbesondere bei:

  • unzureichender Anzahl von Teilnehmenden
  • Witterungsbedingungen
  • Sicherheitsbedenken
  • Ausfall von Mitwirkenden oder Drittanbietern

(2) Soweit für einzelne Veranstaltungen Teilnahmebeiträge erhoben werden, werden diese im Falle einer Absage erstattet. Bereits entstandene und trotz zumutbarer Bemühungen nicht vermeidbare oder zurückerlangbare Fremdkosten können von dem Erstattungsanspruch abgezogen werden.

§ 7 Besondere Risiken

(1) Veranstaltungen können – insbesondere bei Freizeit- oder Outdoor-Aktivitäten – mit typischen Risiken verbunden sein. Hierzu zählen insbesondere Wanderungen, sportliche Aktivitäten, Museums- und Veranstaltungsbesuche sowie sonstige Freizeitangebote.

(2) Der Verein übernimmt keine Haftung für:

  • die Beschaffenheit und Sicherheit von Wegen, Strecken oder Anlagen,
  • Witterungs- und Umweltbedingungen,
  • die individuelle Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden,

soweit diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

Eine Haftung bleibt unberührt, soweit dem Verein eine schuldhafte Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten zur Last fällt.

(3) Eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung aller Umstände erfolgt nicht.

(4) Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, Risiken eigenständig zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

§ 8 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet unbeschränkt:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung in ihrer grundlegenden organisatorischen Struktur überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vereins.

(6) Eine Haftung für Leistungen Dritter besteht nicht, soweit dem Verein kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahl- oder Organisationsverschulden zur Last fällt.

(7) Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen der Teilnehmenden besteht nicht, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vereins vorliegt.

§ 9 Haftung der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden haften für von ihnen verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Versicherung

(1) Der Verein unterhält eine Vereinshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang.

(2) Diese bietet keinen umfassenden individuellen Versicherungsschutz für Teilnehmende.

(3) Den Teilnehmenden wird empfohlen, für ausreichenden eigenen Versicherungsschutz (insbesondere Unfall- und Haftpflichtversicherung) zu sorgen.

§ 11 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der gesonderten Datenschutzerklärung geregelt.

§ 11a Foto-, Video- und Medienaufnahmen

(1) Im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins können Foto-, Video- oder sonstige Medienaufnahmen erstellt werden. Diese dienen insbesondere der Dokumentation des Vereinslebens sowie der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (z. B. Website, Social-Media-Auftritte oder Vereinsmaterialien).

(2) Der Verein achtet dabei auf einen respektvollen und sensiblen Umgang mit Bild- und Videomaterial, insbesondere im Hinblick auf Privatsphäre, persönliche Sicherheitsinteressen sowie die individuelle Sichtbarkeit innerhalb der Community.

(3) Zum Schutz der Privatsphäre können Teilnehmende beim Empfang deutlich sichtbare Hinweisaufkleber für ihr Namensschild erhalten, mit denen kenntlich gemacht wird, dass Foto- oder Videoaufnahmen ihrer Person nicht gewünscht sind. Der Verein informiert die Teilnehmenden über diese Kennzeichnung und fordert alle Anwesenden dazu auf, diese zu respektieren und entsprechende Aufnahmen zu unterlassen.

(4) Gruppenfotos oder vergleichbare gemeinsame Aufnahmen erfolgen ausschließlich nach vorherigem ausdrücklichem Hinweis. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. Personen, die nicht aufgenommen werden möchten, können sich jederzeit außerhalb des Aufnahmebereichs aufhalten oder die Aufnahme selbst übernehmen.

(5) Individuelle Nahaufnahmen oder gezielte Aufnahmen einzelner Personen im Auftrag des Vereins erfolgen nicht gegen deren erkennbaren Willen. Für Aufnahmen durch Gäste übernimmt der Verein keine Verantwortung.

(6) Teilnehmende können der Anfertigung oder Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Verein wird berechtigte Interessen der betroffenen Person im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen.

(7) Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Bild- und Videodaten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vereins.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vereins.

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